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   OLG Bamberg, 24.10.1994 - 2 UF 149/94   

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OLG Bamberg, 24.10.1994 - 2 UF 149/94 (https://dejure.org/1994,5120)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.10.1994 - 2 UF 149/94 (https://dejure.org/1994,5120)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24. Oktober 1994 - 2 UF 149/94 (https://dejure.org/1994,5120)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 579
  • FamRZ 1995, 623
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Brandenburg, 05.07.2018 - 31 C 107/18

    Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!

    Eine "Hauptsache" eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Sinne von § 91a ZPO hätte vorliegend also nur dann vorgelegen, wenn der Verfügungskläger auch dringend der sofortigen Erfüllung des hier geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) bedurft hätte, die geschuldete Handlung also derartig kurzfristig hätte erbracht werden müssen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Zivilverfahren nicht mehr möglich erschien und die dem Verfügungskläger drohenden Nachteile derartig schwer gewogen hätten, dass diese außer Verhältnis zu den Nachteilen gestanden hätten, die die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) bei Erlass der einstweiligen Verfügung erlitten hätten ( OLG Celle , Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 2 U 63/17, u.a. in: MietRB 2017, Seiten 351 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 20.03.2017, Az.: I-9 U 159/16, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 134476 = "juris"; OLG Stuttgart , Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 10 W 47/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 625 ff.; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 02.02.2004, Az.: 19 U 240/03, u.a. in: MDR 2004, Seiten 1019 f.; OLG Rostock , Urteil vom 03.05.2001, Az.: 1 U 233/00, u.a. in: OLG-NL 2001, Seiten 279 ff.; OLG Köln , Beschluss vom 11.01.1995, Az.: 16 W 73/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seite 1088; OLG Bamberg , Beschluss vom 24.10.1994, Az.: 2 UF 149/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 579 f.; OLG Nürnberg , Beschluss vom 14.06.1994, Az.: 7 WF 1664/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seite 264 OLG Düsseldorf , Beschluss vom 30.09.1993, Az.: 3 WF 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 387 OLG Celle , Beschluss vom 01.12.1989, Az.: 17 WF 246/89, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 137; OLG Hamburg , Beschluss vom 24.05.1988, Az.: 12 WF 60/88 U, u.a. in: FamRZ 1988, Seiten 1181 f.; AG Hamburg-Blankenese , Urteil vom 12.08.2015, Az.: 531 C 190/15, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 923 f. ).
  • OLG Zweibrücken, 18.07.2008 - 4 W 60/08

    Keine Mutwilligkeit von gleichzeitiger Einreichung der Hauptsacheklage und des

    Zwar kann insoweit das Kostenargument gegen eine solche Vorgehensweise sprechen, weil eine Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn die Partei den von ihr verfolgten Zweck auf einem billigeren als dem von ihr eingeschlagenen Weg erreichen könnte (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1995, 623; OLG Hamm, FamRZ 1988, 855; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 114 Rdnr. 32).
  • OLG Nürnberg, 28.07.1998 - 10 WF 2399/98

    Beschränkung der einstweilige Verfügung nach §§ 935 , 940 ZPO in Unterhaltssachen

    Da der Antragstellerin Sozialhilfe verweigert wurde, konnte die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes gemäß § 935, 940 ZPO nicht verneint werden (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1995, S. 184 ; OLG Bamberg, FamRZ 1995, S. 623 m.w.Nachw.; Zöller-Vollkommer, ZPO , 20. Auflage, 940 Rdnr. 8 Unterhaltsrechts c) Auch konnte der Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht mit der vom Amtsgericht gewählten Begründung versagt werden, daß die Antragstellerin die Möglichkeit habe, durch ein Nachreichen der von der Sozialbehörde geforderten Angaben Sozialhilfe zu erhalten und deshalb ein Verfügungsgrund fehle, ob die Antragstellerin letztendlich Sozialhilfe erhält, ist in dem Unterhaltsverfahren nicht überprüfbar.
  • KG, 13.08.1997 - 3 UF 3216/97

    Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger als Wegfall des Verfügungsgrundes für

    Anders als bei der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Notlage des Unterhaltsberechtigten selbst ist hier angesichts der eindeutigen Folgen der gesetzlichen Neuregelung kein Raum mehr für Billigkeitserwägungen mit dem Ziel, dem Unterhaltsschuldner keine Anreize für eine Leistungsverweigerung zu geben (so zutreffend OLG Bamberg, FamRZ 1995, 623, 624).
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